Hallo,
ja die Sache ist komplizierter und rechtlich schon höchstrichterlich "eindeutig" geklärt:
"In der Vertragspraxis stellt sich häufig die Frage, ob die Nachbesserung einer mangelhaften Sache zum Neubeginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche führt.
Die Verjährungsfrist beginnt im Falle der Nachbesserung nur dann wieder neu zu laufen, wenn ein Anerkenntnis des Verkäufers vorliegt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung in der bloßen Vornahme von nicht unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein derartiges Anerkenntnis gesehen werden, allerdings sind dabei sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen. So liegt ein Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht durch schlüssiges Verhalten vor, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanzgründen zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Für die Beurteilung, ob der Verkäufer in einem derartigen Bewusstsein handelt, können der vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten bedeutend sein.
Erfolgt die Reparatur einer defekten Sache hingegen ausdrücklich aus "Kulanz" und bringt der Verkäufer dies zum Ausdruck, erkennt er die Verpflichtung zur Nachbesserung gerade nicht an. Mithin wird in diesem Fall die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche mit Abschluss der Reparatur nicht neu zu laufen beginnen. Gleichermaßen führt auch eine fehlgeschlagene Reparatur - abgesehen von einem Anerkenntnis - nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist."
Ob die Verjährungsfrist für einen behobenen Mangel neu zu laufen beginnt, hängt davon ab, ob die Nachbesserung aus Kulanz erfolgte oder die Nachbesserungspflicht anerkannt wurde.
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Eigentlich eindeutig bei der gesetzlichen 2jährigen Gewährleistung müsste sie bei Austausch neu beginnen für das Teil aber wenn der Austausch "auf Kulanz" erfolgt nicht - mit höchstrichterlichem Segen wg. wirtschaftlichen Nachteils des Herstellers ...
